Schwanger im Studium – und nun?


Hilfen und Tipps für studierende Eltern und die, die es werden.

Zusammengestellt und herausgegeben vom Frauenbüro der Universität zu Lübeck


I n h a l t


Einleitung

Studierende, die neben dem Studium noch ein oder mehrere Kinder erziehen, stoßen in ihrem Studienalltag auf viele Heraus- und Anforderungen. In der Regel müssen zusätzliche zeitliche und finanzielle Belastungen bewältigt werden, was meistens zu längeren Studienzeiten führt. Der Studienbetrieb und die Prüfungsordnungen sind (noch) nicht auf eine Vereinbarkeit von Studium und Familie ausgerichtet. Dennoch können viele Schwierigkeiten durch gezielte Planung von Praktika und Prüfungen zumindest entschärft werden. Aus diesem Grund sollten sich studierenden Eltern bei Problemen im Studienalltag rechtzeitig an die entsprechenden Kurs- bzw. SeminarleiterInnen wenden. Auch das Studiendekanat oder die Frauenbeauftragte der Universität stehen für Beratungen zur Verfügung.

Kontakte:

Universität zu Lübeck

Frauenbeauftragte: Frau Dr. Sabine Voigt

Ratzeburger Alle 160, Haus 154, 23538 Lübeck

Tel. (0451) 500-3619, voigts@medinf.uni-luebeck.de

Studiendekanat der Universität zu Lübeck:

Studiendekan: Prof. Dr. J. Westermann, Sprechzeiten Mo 15:00-16:00 Uhr

Tel: (0451)500-4000 westermann@anat.uni-luebeck.de

Lehrkoordination: Susanne Hülsmann M.A., Sprechzeiten Di-Do 10:00-12:00 Uhr

Tel:(0451)500-6710 huelsmann@zuv.uni-luebeck.de



Wie finanziere ich das alles?

Für Studierende mit Kind gibt es mehrere ergänzende Möglichkeiten, den Familienunterhalt zu finanzieren:



BaföG

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BaföG wird keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn der/die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er/sie Förderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: nämlich, wenn die/der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig zu beginnen. Dies gilt insbesondere für die Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren.

Fällt die Zeit der Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes ins Grundstudium, so muss der Nachweis von Verzögerung bereits in dieser Phase erfolgen. Der normalerweise nach dem 4. Semester zu erbringenden Leistungsnachweises (§ 48 BaföG) verschiebt sich um ein Semester. Der Leistungsnachweis sollte dann entsprechend am Ende des 5. Semesters erbracht werden.

Die BaföG-Zahlungen sind an die sogenannte „Förderungshöchstdauer“ gekoppelt, die je nach Studiengang zwischen 7 und 11 Semester beträgt.

Schwangerschaft und Kindererziehung können jedoch eine Verlängerung der BaföG-Zahlungen über die normale Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen. Diese Zusatzsemester werden als Vollzuschuss gewährt.

Die Schwangerschaft oder Kinderbetreuung muss ursächlich für die Verzögerung sein. Das heißt, der Zusammenhang zwischen Kindererziehungsbelastung und Studienverzögerung sollte nicht einfach nur allgemein behauptet, sondern etwas konkreter mit einer formlosen Begründung beschrieben werden. Hierbei darf allerdings nicht der Eindruck entstehen, während der jeweiligen geförderten Semester wäre weniger als drei Monate pro Semester studiert worden, weil ansonsten eine Beurlaubung hätte vorgenommen werden müssen. In diesem Falle droht die Rückforderung der gezahlten BaföG-Leistungen.

Im allgemeinen gibt es jeweils ein Semester Verlängerung

  • für die Schwangerschaft/Geburt
  • pro Lebensjahr des Kindes (bis zum 5. Lebensjahr)
  • für die Elternzeit im 6. und 7. Lebensjahr
  • für die Erziehungszeit im 8., 9. und 10. Lebensjahr.


Bildungskredit

Durch das Bildungskreditprogramm wird ein zeitlich befristeter, zinsgünstiger Kredit zur Unterstützung von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen angeboten, der neben oder zusätzlich zu Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als weitere Möglichkeit der Ausbildungsfinanzierung zur Verfügung steht. Der Bildungskredit dient bei nicht nach dem BAföG geförderten Auszubildenden der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung, bei BAföG-geförderten Auszubildenden der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem Aufwand, wie z.B. besonderen Studienmaterialien, Exkursionen oder Schulgebühren. Damit die Kreditkonditionen besonders günstig sein können, übernimmt der Bund gegenüber der auszahlenden Deutschen Ausgleichsbank eine Ausfallbürgschaft (Bundesgarantie) für den Auszubildenden. Für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler, die häufig keine Sicherheiten stellen können, wird hierdurch ein Angebot geschaffen, dass auf dem Kapitalmarkt nicht verfügbar ist. Einkommen und Vermögen des Auszubildenden oder seiner Eltern spielen keine Rolle.

Der Bildungskredit wird monatlich im voraus in Raten von 300 Euro durch die Deutsche Ausgleichsbank ausbezahlt. Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes können bis zu 24 Monatsraten bewilligt werden. Die Zahl der Monatsraten kann auf Antrag auf eine geringere Anzahl, jedoch nicht auf weniger als drei beschränkt werden. In diesem Fall kann später, bis zur Höhe von insgesamt 24 Raten, ein weiterer Kredit beantragt werden. Die Teilung des Gesamtkredites in mehr als zwei Teile ist nicht möglich.

Sofern im Einzelfall glaubhaft gemacht wird, dass ein bestimmter Betrag unmittelbar für die Finanzierung eines außergewöhnlichen Aufwandes benötigt wird, kann neben dem monatlich auszuzahlenden Kredit einmalig bis zur Höhe von 6 Raten ein Teil des Kredites als Abschlag im voraus ausbezahlt werden.

Der Kredit ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen jedoch gestundet. Als Zinssatz erhebt die Deutsche Ausgleichsbank die European Interbank Offered Rate (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten zuzüglich eines Aufschlags von einem Prozent.

Ein Rechtsanspruch auf den Bildungskredit besteht nicht. Es handelt sich, anders als beim BAföG, um ein Programm mit einem vorgegebenen Budget.

Berechtigt sind volljährige Schüler, die bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen oder diesen mit dem Abschluss ihrer gegenwärtigen schulischen Ausbildung erlangen werden, im vorletzten oder letzten Jahr dieser Ausbildung. Ferner sind Studierende zum Bezug des Kredites berechtigt, die sich in einer fortgeschrittenen Phase ihrer Ausbildung befinden. Dazu gehören Studierende, die

  • die Zwischenprüfung ihres Studiengangs bestanden haben,
  • den ersten Teil ihres Konsekutivstudiengangs erfolgreich abgeschlossen haben,
  • ein Master- oder Magisterstudium im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder ein postgraduales Diplomstudium im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1–3 HRG betreiben,
  • ein Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium betreiben und bereits über einen Abschluss in einem grundständigen Studiengang verfügen oder
  • eine schriftliche Erklärung der Ausbildungsstätte vorlegen, aus der hervorgeht, dass in dem Studiengang eine Zwischenprüfung nicht vorgesehen ist und der Studierende die üblichen Leistungen mindestens der ersten beiden Ausbildungsjahre erbracht hat.

Mit dem Bildungskreditprogramm werden nur Ausbildungen an Ausbildungsstätten gefördert, die auch im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anerkannt sind.

Weitere Infos unter www.das-neue-bafoeg.de/bildung_default.php



Studienabschlussdarlehen

Das Studentenwerk Schleswig-Holstein hat einen Darlehensfond errichtet, um in Härtefallen durch Gewährung von zinslosen Darlehen die Fortsetzung und den Abschluss des Studiums zu ermöglichen.

Weitere Infos unter www.uni-kiel.de/stwsh/soziales/soziales_geburt.htm



Geburtsbeihilfen

Das Studentenwerk Schleswig-Holstein gewährt Studierenden nach der Geburt eines Kindes eine Beihilfe in Höhe von 130,00 € zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung. Außer der Vater oder die Mutter des Kindes haben Anspruch auf eine pauschale Geburtsbeihilfe in Höhe von 130 € nach dem Beihilferecht des öffentlichen Dienstes. Die Beihilfe ist innerhalb eines halben Jahres nach der Geburt zu beantragen. Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Kopie der Geburtsurkunde
  • Studienbescheinigung (für das Semester der Geburt)
  • Nachweis der Vaterschaft (für Studenten, falls sich die Vaterschaft nicht aus der Geburtsurkunde ergibt)

Anträge sind erhältlich in der Sozialberatung des Studentenwerks.

Kontakt:

Frau Brigitte PetersMensa der Universität zu Lübeck, Erdgeschoss, Raum 5, Tel. (0541) 500-3301



Bundesstiftung „Mutter und Kind“ – Schutz des ungeborenen Lebens

Die Bundesstiftung kann in Einzelfällen werdenden Müttern – auch in der Ausbildung – Hilfen gewähren, wenn alle gesetzlichen Leistungsansprüche ausgeschöpft sind, nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig gewährt werden.

Die Bundesstiftung stellt dann ergänzende Hilfen zur Verfügung. Sie können werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden. Mit dieser Hilfe soll ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden und eine Perspektive für ein Leben mit dem Kind eröffnet werden.

Die Mittel werden unbürokratisch zur Verfügung gestellt, allerdings nur dann, wenn Hilfe durch Sozialleistungen, z.B. Unterhaltsvorschuss oder Sozialhilfe, nicht bzw. nicht rechtzeitig zur Verfügung steht oder nicht ausreicht.

Grundsätzlich gilt, dass die Mittel aus der Bundesstiftung nicht auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Kindergeld oder anderen Sozialleistungen angerechnet werden, sondern zusätzlich ausgezahlt werden.

In jedem Fall findet ein Überprüfung der Einkommenssituation statt. Die Hilfen aus Mitteln der Bundesstiftung erhalten werdende Mütter nicht unmittelbar von der Bundesstiftung, sondern über Einrichtungen in den einzelnen Bundesländern. Wenn Sie diese Hilfen in Anspruch nehmen möchten, sollten Sie sich an eine Schwangerschaftsberatungsstelle, z.B. Pro familia wenden. Dort findet ein Beratungsgespräch statt, bei dem gegebenenfalls ein Antrag auf Stiftungsmittel gestellt werden kann.

Voraussetzungen für Hilfen aus Mitteln der Bundesstiftung sind:

  • Beratung und Antragstellung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle während der Schwangerschaft
  • Schwangerschaftsattest
  • Vorliegen einer Notlage
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

Weiter Infos bei

Pro familia, Aegidienstraße 77, 23552 Lübeck, Tel. (0451) 623309

E-Mail: profa-sh-hl@foni.net



Übernahme von Kinderbetreuungskosten

Zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Krippen, Kindergärten und Horten (Tageseinrichtungen) haben Eltern einen finanziellen Beitrag zu leisten. Die Elternbeiträge können vom Jugendamt ganz oder teilweise übernommen werden. Die Möglichkeit der Kostenübernahme gilt auch für die Kosten der Betreuung eines Kindes durch eine Tagespflegeperson (Tagesmutter).

Für Familien mit Hauptwohnsitz Lübeck übernimmt das Jugendamt einkommensabhängig die Elternbeiträge für Kindertagesstätten. Angerechnet werden Kindergeld, Wohngeld, der Kindesunterhalt und sonstige Einkünfte wie BAföG.

Bei der Antragstellung für die wirtschaftliche Jugendhilfe sind folgende Nachweise erforderlich:

  • die letzten 12 Einkommensnachweise (z. B. Lohnzettel) bzw. den letzten BAföG-Bescheid
  • Bestätigung der Kindertagesstätte über die Anmeldung und den erhaltenen Platz
  • Mietvertrag und Wohngeldbescheid
  • Studienbescheinigung
  • Nachweis über Kindergeld und Unterhaltszahlungen

Zuständig für die Elternbeiträge ist das Jugendamt der Hansestadt Lübeck.

Kontakt:

Jugendamt der Hansestadt Lübeck, Braunstr. 21-23, 23552 Lübeck, Tel. (0451) 122-51 50



Sozialhilfe

Studierende haben eigentlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe, da davon ausgegangen wird, dass das Existenzminimum von Studierenden mit dem BAföG bereits gesichert ist.

Ausnahmen können Studentinnen oder Studenten mit Kind sein. Dafür fordert das Sozialamt die Beurlaubung der Studierenden.

Die Entscheidung, welche Möglichkeit in Betracht kommt, ob der Antrag auf Verlängerung des BAföG oder Beurlaubung und der Antrag auf Sozialhilfe, sollte aufgrund der individuellen Umstände genau geprüft werden.

Grundsätzlich gilt: Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, hat einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe.

Studierende, die sich wegen der Betreuung eines Kleinkindes bis zu dessen drittem Lebensjahr vom Studium beurlauben lassen, können nicht zum Einsatz ihrer Arbeitskraft verpflichtet werden. Hat das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, können beurlaubte Studierende dazu verpflichtet werden, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu bestreiten, sofern die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege sichergestellt ist. Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Bedürfnisse des täglichen Lebens. Sie setzt sich zusammen aus dem Regelsatz, Mehrbedarfszuschlägen, einmaligen Leistungen für nicht regelmäßige Anschaffungen, besondere Anlässe und den laufenden Leistungen für die Unterkunft (Miete und Heizkosten). Es können auch Mittel zur Sicherstellung der Unterkunft, insbesondere durch Übernahme von Mietschulden, gewährt werden.

Werdende Mütter, also auch schwangere Studentinnen, oder alleinerziehende Studentinnen mit Kleinkind haben bei entsprechender Bedürftigkeit einen Anspruch auf Mehrbedarf selbst wenn sie z.B. BAföG erhalten.

Unabhängig davon ist es möglich, wie auch beim Wohngeld, den Anspruch des Kindes auf Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt geltend zu machen. Wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, hat das Kind einer alleinerziehenden Mutter oder eines Vaters im Rahmen der anderen Ansprüche (z.B. Krankenkasse, Unterhalt) nach § 26 Bundessozialhilfegesetz Anspruch auf „Hilfe zur Behebung eines Notstandes" (z. B. Finanzierung einer Erstausstattung).

Damit dieser Anspruch geltend gemacht werden kann, muss das Kind die einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit erfüllen. Diese Prüfung sollte das Sozialamt vornehmen.

Für den Anspruch sind im allgemeinen erforderlich:

  • Mietvertrag oder Überweisung zum Nachweis der aktuellen Miete
  • Nachweis über die Höhe der Nebenkosten
  • Nachweis des Einkommens oder Vermögens
  • Nachweis über zu zahlende Versicherungen

Zuständig ist das:

Sozialamt der Hansestadt Lübeck der Lübeck, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck, Tel. (0451)122-4406



Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende Studierende mit Kindern können Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn das Kind

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung erhält und
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens wenn, Ihr Kind 12 Jahre alt wird.

Anträge auf Unterhaltsvorschuss sind im zuständigen Jugendamt zu stellen:

Jugendamt der Hansestadt Lübeck, Braunstr. 21-23, 23552 Lübeck, Tel. (0451) 122-51 50



Kindertagesstätte im Studentendorf (mit Krippenplatzangebot)

Anschützstr. 9. 23562 Lübeck, Telefon: 0451/51837 (Fax+Anrufbeantworter)

70 Plätze für Kinder im Alter von 1-6 Jahren, ganztägige Betreuung durch Fachkräfte.

Leiterin: Eva Böhmke von Bargen, Erzieherin.