Schwanger im Studium – und nun?
Hilfen und Tipps für studierende Eltern und die, die es werden.
Zusammengestellt und herausgegeben vom Frauenbüro der Universität zu Lübeck
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I n h a l t
Einleitung
Studierende, die neben dem Studium
noch ein oder mehrere Kinder erziehen, stoßen in ihrem Studienalltag auf viele
Heraus- und Anforderungen. In der Regel müssen zusätzliche zeitliche und
finanzielle Belastungen bewältigt werden, was meistens zu längeren
Studienzeiten führt. Der Studienbetrieb und die Prüfungsordnungen sind (noch)
nicht auf eine Vereinbarkeit von Studium und Familie ausgerichtet. Dennoch
können viele Schwierigkeiten durch gezielte Planung von Praktika und Prüfungen
zumindest entschärft werden. Aus diesem Grund sollten sich studierenden Eltern
bei Problemen im Studienalltag rechtzeitig an die entsprechenden Kurs- bzw.
SeminarleiterInnen wenden. Auch das Studiendekanat oder die Frauenbeauftragte
der Universität stehen für Beratungen zur Verfügung.
Kontakte:
Universität zu Lübeck
Frauenbeauftragte: Frau Dr. Sabine Voigt
Ratzeburger Alle 160, Haus 154, 23538 Lübeck
Tel. (0451) 500-3619, voigts@medinf.uni-luebeck.de
Studiendekanat der Universität zu
Lübeck:
Studiendekan: Prof. Dr. J. Westermann, Sprechzeiten Mo 15:00-16:00 Uhr
Tel: (0451)500-4000 westermann@anat.uni-luebeck.de
Lehrkoordination: Susanne Hülsmann M.A., Sprechzeiten Di-Do 10:00-12:00 Uhr
Tel:(0451)500-6710 huelsmann@zuv.uni-luebeck.de
Wie finanziere ich das alles?
Für Studierende mit Kind gibt es
mehrere ergänzende Möglichkeiten, den Familienunterhalt zu finanzieren:
BaföG
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BaföG wird
keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn der/die Auszubildende bei Beginn des
Ausbildungsabschnitts, für den er/sie Förderung beantragt, das 30. Lebensjahr
vollendet hat. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: nämlich, wenn die/der Auszubildende
aus persönlichen Gründen gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig zu beginnen.
Dies gilt insbesondere für die Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren.
Fällt die Zeit der Schwangerschaft
oder der Erziehung eines Kindes ins Grundstudium, so muss der Nachweis von
Verzögerung bereits in dieser Phase erfolgen. Der normalerweise nach dem 4.
Semester zu erbringenden Leistungsnachweises (§ 48 BaföG) verschiebt sich um
ein Semester. Der Leistungsnachweis sollte dann entsprechend am Ende des 5.
Semesters erbracht werden.
Die BaföG-Zahlungen sind an die
sogenannte „Förderungshöchstdauer“ gekoppelt, die je nach Studiengang zwischen
7 und 11 Semester beträgt.
Schwangerschaft und Kindererziehung
können jedoch eine Verlängerung der BaföG-Zahlungen über die normale
Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen. Diese Zusatzsemester werden als
Vollzuschuss gewährt.
Die Schwangerschaft oder
Kinderbetreuung muss ursächlich für die Verzögerung sein. Das heißt, der
Zusammenhang zwischen Kindererziehungsbelastung und Studienverzögerung sollte
nicht einfach nur allgemein behauptet, sondern etwas konkreter mit einer
formlosen Begründung beschrieben werden. Hierbei darf allerdings nicht der
Eindruck entstehen, während der jeweiligen geförderten Semester wäre weniger
als drei Monate pro Semester studiert worden, weil ansonsten eine Beurlaubung
hätte vorgenommen werden müssen. In diesem Falle droht die Rückforderung der
gezahlten BaföG-Leistungen.
Im allgemeinen gibt es jeweils
ein Semester Verlängerung
- für die Schwangerschaft/Geburt
- pro Lebensjahr des Kindes (bis zum 5. Lebensjahr)
- für die Elternzeit im 6. und 7. Lebensjahr
- für die Erziehungszeit im 8., 9. und 10. Lebensjahr.
Bildungskredit
Durch das Bildungskreditprogramm wird ein zeitlich befristeter,
zinsgünstiger Kredit zur Unterstützung von Studierenden sowie Schülerinnen und
Schülern in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen angeboten, der neben oder
zusätzlich zu Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als
weitere Möglichkeit der Ausbildungsfinanzierung zur Verfügung steht. Der
Bildungskredit dient bei nicht nach dem BAföG geförderten Auszubildenden der
Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung, bei BAföG-geförderten
Auszubildenden der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG
erfasstem Aufwand, wie z.B. besonderen Studienmaterialien, Exkursionen oder
Schulgebühren. Damit die Kreditkonditionen besonders günstig sein können,
übernimmt der Bund gegenüber der auszahlenden Deutschen Ausgleichsbank eine
Ausfallbürgschaft (Bundesgarantie) für den Auszubildenden. Für Studierende
sowie Schülerinnen und Schüler, die häufig keine Sicherheiten stellen können,
wird hierdurch ein Angebot geschaffen, dass auf dem Kapitalmarkt nicht
verfügbar ist. Einkommen und Vermögen des Auszubildenden oder seiner Eltern
spielen keine Rolle.
Der Bildungskredit wird monatlich im voraus in Raten von 300 Euro durch die
Deutsche Ausgleichsbank ausbezahlt. Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes
können bis zu 24 Monatsraten bewilligt werden. Die Zahl der Monatsraten kann
auf Antrag auf eine geringere Anzahl, jedoch nicht auf weniger als drei
beschränkt werden. In diesem Fall kann später, bis zur Höhe von insgesamt 24
Raten, ein weiterer Kredit beantragt werden. Die Teilung des Gesamtkredites in
mehr als zwei Teile ist nicht möglich.
Sofern im Einzelfall glaubhaft gemacht wird, dass ein bestimmter Betrag unmittelbar
für die Finanzierung eines außergewöhnlichen Aufwandes benötigt wird, kann
neben dem monatlich auszuzahlenden Kredit einmalig bis zur Höhe von 6 Raten ein
Teil des Kredites als Abschlag im voraus ausbezahlt werden.
Der Kredit ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden
die Zinsen jedoch gestundet. Als Zinssatz erhebt die Deutsche Ausgleichsbank
die European Interbank Offered Rate (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten
zuzüglich eines Aufschlags von einem Prozent.
Ein Rechtsanspruch auf den Bildungskredit besteht nicht. Es handelt
sich, anders als beim BAföG, um ein Programm mit einem vorgegebenen Budget.
Berechtigt sind volljährige Schüler, die bereits über einen
berufsqualifizierenden Abschluss verfügen oder diesen mit dem Abschluss ihrer
gegenwärtigen schulischen Ausbildung erlangen werden, im vorletzten oder
letzten Jahr dieser Ausbildung. Ferner sind Studierende zum Bezug des Kredites
berechtigt, die sich in einer fortgeschrittenen Phase ihrer Ausbildung
befinden. Dazu gehören Studierende, die
- die Zwischenprüfung ihres Studiengangs bestanden haben,
- den ersten Teil ihres Konsekutivstudiengangs erfolgreich abgeschlossen haben,
- ein Master- oder Magisterstudium im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder ein
postgraduales Diplomstudium im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1–3 HRG betreiben,
- ein Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium betreiben und bereits über einen Abschluss in
einem grundständigen Studiengang verfügen oder
- eine schriftliche Erklärung der Ausbildungsstätte vorlegen, aus der hervorgeht, dass in dem
Studiengang eine Zwischenprüfung nicht vorgesehen ist und der Studierende die
üblichen Leistungen mindestens der ersten beiden Ausbildungsjahre erbracht hat.
Mit dem Bildungskreditprogramm werden nur Ausbildungen an Ausbildungsstätten gefördert,
die auch im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anerkannt sind.
Weitere Infos unter www.das-neue-bafoeg.de/bildung_default.php
Studienabschlussdarlehen
Das Studentenwerk Schleswig-Holstein hat einen Darlehensfond errichtet, um in
Härtefallen durch Gewährung von zinslosen Darlehen die Fortsetzung und den
Abschluss des Studiums zu ermöglichen.
Weitere Infos unter www.uni-kiel.de/stwsh/soziales/soziales_geburt.htm
Geburtsbeihilfen
Das Studentenwerk Schleswig-Holstein gewährt Studierenden
nach der Geburt eines Kindes eine Beihilfe in Höhe von 130,00 € zu den
Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung. Außer der Vater
oder die Mutter des Kindes haben Anspruch auf eine pauschale Geburtsbeihilfe in
Höhe von 130 € nach dem Beihilferecht des öffentlichen Dienstes. Die Beihilfe
ist innerhalb eines halben Jahres nach der Geburt zu beantragen. Dazu werden
folgende Unterlagen benötigt:
- Kopie der Geburtsurkunde
- Studienbescheinigung (für das Semester der Geburt)
- Nachweis der Vaterschaft (für Studenten, falls sich die
Vaterschaft nicht aus der Geburtsurkunde ergibt)
Anträge sind erhältlich in der Sozialberatung des Studentenwerks.
Kontakt:
Frau Brigitte PetersMensa der Universität zu Lübeck,
Erdgeschoss, Raum 5, Tel. (0541) 500-3301
Bundesstiftung „Mutter und Kind“
– Schutz des ungeborenen Lebens
Die Bundesstiftung kann in Einzelfällen werdenden Müttern – auch in der Ausbildung – Hilfen gewähren, wenn
alle gesetzlichen Leistungsansprüche ausgeschöpft sind, nicht ausreichen oder
nicht rechtzeitig gewährt werden.
Die Bundesstiftung stellt dann ergänzende Hilfen zur Verfügung. Sie können werdenden Müttern, die sich wegen
einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für
die Zeit nach der Geburt zugesagt werden. Mit dieser Hilfe soll ihnen die Fortsetzung
der Schwangerschaft erleichtert werden und eine Perspektive für ein Leben mit
dem Kind eröffnet werden.
Die Mittel werden unbürokratisch zur Verfügung gestellt, allerdings nur dann, wenn Hilfe durch Sozialleistungen,
z.B. Unterhaltsvorschuss oder Sozialhilfe, nicht bzw. nicht rechtzeitig zur
Verfügung steht oder nicht ausreicht.
Grundsätzlich gilt, dass die Mittel aus der Bundesstiftung nicht auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Kindergeld oder
anderen Sozialleistungen angerechnet werden, sondern zusätzlich ausgezahlt werden.
In jedem Fall findet ein Überprüfung der Einkommenssituation statt. Die Hilfen aus Mitteln der
Bundesstiftung erhalten werdende Mütter nicht unmittelbar von der
Bundesstiftung, sondern über Einrichtungen in den einzelnen Bundesländern. Wenn
Sie diese Hilfen in Anspruch nehmen möchten, sollten Sie sich an eine Schwangerschaftsberatungsstelle,
z.B. Pro familia wenden. Dort findet ein Beratungsgespräch statt, bei dem
gegebenenfalls ein Antrag auf Stiftungsmittel gestellt werden kann.
Voraussetzungen für Hilfen aus Mitteln der Bundesstiftung sind:
- Beratung und Antragstellung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle während der Schwangerschaft
- Schwangerschaftsattest
- Vorliegen einer Notlage
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland
Weiter Infos bei
Pro familia, Aegidienstraße 77, 23552 Lübeck, Tel. (0451) 623309
E-Mail: profa-sh-hl@foni.net
Übernahme von Kinderbetreuungskosten
Zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Krippen, Kindergärten und Horten (Tageseinrichtungen)
haben Eltern einen finanziellen Beitrag zu leisten. Die Elternbeiträge können
vom Jugendamt ganz oder teilweise übernommen werden. Die Möglichkeit der Kostenübernahme
gilt auch für die Kosten der Betreuung eines Kindes durch eine Tagespflegeperson
(Tagesmutter).
Für Familien mit Hauptwohnsitz
Lübeck übernimmt das Jugendamt einkommensabhängig die Elternbeiträge für
Kindertagesstätten. Angerechnet werden Kindergeld, Wohngeld, der Kindesunterhalt
und sonstige Einkünfte wie BAföG.
Bei der Antragstellung für die
wirtschaftliche Jugendhilfe sind folgende Nachweise erforderlich:
- die letzten 12 Einkommensnachweise (z. B. Lohnzettel)
bzw. den letzten BAföG-Bescheid
- Bestätigung der Kindertagesstätte über die Anmeldung und den erhaltenen Platz
- Mietvertrag und Wohngeldbescheid
- Studienbescheinigung
- Nachweis über Kindergeld und Unterhaltszahlungen
Zuständig für die Elternbeiträge ist das Jugendamt der Hansestadt Lübeck.
Kontakt:
Jugendamt der Hansestadt Lübeck, Braunstr. 21-23, 23552 Lübeck, Tel. (0451) 122-51 50
Sozialhilfe
Studierende haben eigentlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe, da davon ausgegangen wird, dass das Existenzminimum
von Studierenden mit dem BAföG bereits gesichert ist.
Ausnahmen können Studentinnen oder
Studenten mit Kind sein. Dafür fordert das Sozialamt die Beurlaubung der
Studierenden.
Die Entscheidung, welche Möglichkeit in Betracht kommt, ob der Antrag auf Verlängerung des BAföG oder
Beurlaubung und der Antrag auf Sozialhilfe, sollte aufgrund der individuellen
Umstände genau geprüft werden.
Grundsätzlich gilt: Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten
kann, hat einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe.
Studierende, die sich wegen der Betreuung eines Kleinkindes bis zu dessen drittem Lebensjahr vom Studium
beurlauben lassen, können nicht zum Einsatz ihrer Arbeitskraft verpflichtet
werden. Hat das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, können beurlaubte Studierende
dazu verpflichtet werden, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu
bestreiten, sofern die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in
Tagespflege sichergestellt ist. Die Träger der Sozialhilfe sollen darauf
hinwirken, dass Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des
Kindes angeboten wird.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,
Heizung und Bedürfnisse des täglichen Lebens. Sie setzt sich zusammen aus dem
Regelsatz, Mehrbedarfszuschlägen, einmaligen Leistungen für nicht regelmäßige
Anschaffungen, besondere Anlässe und den laufenden Leistungen für die
Unterkunft (Miete und Heizkosten). Es können auch Mittel zur Sicherstellung der
Unterkunft, insbesondere durch Übernahme von Mietschulden, gewährt werden.
Werdende Mütter, also auch schwangere Studentinnen, oder alleinerziehende Studentinnen mit Kleinkind haben
bei entsprechender Bedürftigkeit einen Anspruch auf Mehrbedarf selbst
wenn sie z.B. BAföG erhalten.
Unabhängig davon ist es möglich, wie auch beim Wohngeld, den Anspruch des Kindes auf Sozialhilfe als
Hilfe zum Lebensunterhalt geltend zu machen. Wenn bestimmte Voraussetzungen
gegeben sind, hat das Kind einer alleinerziehenden Mutter oder eines Vaters im
Rahmen der anderen Ansprüche (z.B. Krankenkasse, Unterhalt) nach § 26
Bundessozialhilfegesetz Anspruch auf „Hilfe zur Behebung eines Notstandes"
(z. B. Finanzierung einer Erstausstattung).
Damit dieser Anspruch geltend gemacht werden kann, muss das Kind die einkommens- und vermögensrechtlichen
Voraussetzungen der Bedürftigkeit erfüllen. Diese Prüfung sollte das Sozialamt
vornehmen.
Für den Anspruch sind im allgemeinen erforderlich:
- Mietvertrag oder Überweisung zum Nachweis der aktuellen Miete
- Nachweis über die Höhe der Nebenkosten
- Nachweis des Einkommens oder Vermögens
- Nachweis über zu zahlende Versicherungen
Zuständig ist das:
Sozialamt der Hansestadt Lübeck der
Lübeck, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck, Tel. (0451)122-4406
Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende Studierende mit Kindern können
Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn das Kind
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig
Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der
Regelbetragsverordnung erhält und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für
72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens wenn, Ihr Kind 12 Jahre alt
wird.
Anträge auf Unterhaltsvorschuss sind im zuständigen
Jugendamt zu stellen:
Jugendamt der Hansestadt Lübeck, Braunstr. 21-23, 23552 Lübeck, Tel. (0451) 122-51 50
Kindertagesstätte im Studentendorf (mit Krippenplatzangebot)
Anschützstr. 9. 23562 Lübeck, Telefon: 0451/51837 (Fax+Anrufbeantworter)
70 Plätze für Kinder im Alter von 1-6 Jahren, ganztägige
Betreuung durch Fachkräfte.
Leiterin: Eva Böhmke von Bargen, Erzieherin.
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